Satzung der Volkshochschule Jevenstedt
§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Jevenstedt e.V." Der Sitz des Vereins ist Jevenstedt. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg unter der Nummer 374 eingetragen.
§2. Zweck des Vereins
Der Verein ist Träger des VHS Jevenstedt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die VHS Jevenstedt ist eine gemeinnützige Bildungsstätte für alle Bevölkerungskreise, auch über die Gemeindegrenzen von Jevenstedt hinaus, mit dem Ziele der Erweiterung und Vertiefung der Bildung und des Wissens aller Personen. Der Verein will außerdem eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung anbieten. Er hat die Aufgabe, alle mit der Förderung der VHS zusammenhängenden Fragen zu lösen.
§3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können werden:
1.Alle Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind (Einzelmitglieder). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts (Körperschaftsmitglieder).
§3a.Aufnahme
Meldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
§3b.Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende.
- Durch Tod eines Einzelmitgliedes.
- Durch das Erlöschen der Körperschaft oder Anstalt.
- Durch Ausschluß durch den Vorstand. Die Ausschließung kann nur durch den vollständig zusammengetretenen Vorstand erfolgen. Dieser Beschluß muß einstimmig gefaßt werden. Ein Ausschluß ist nur möglich, wenn ein Mitglied beharrlich den Zweck des Vereins zuwider handelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt oder ihm Unehre bereitet. Ferner kann als Mitglied gestrichen werden, wer mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat bei der nächsten Mitgliederversammlung die Möglichkeit, gegen den Beschluß Einspruch einzulegen. Die Mitgliederversammlung (MV) entscheidet endgültig nach Beratung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vom Termin des Zugangs der Ausschlußbenachrichtigung ruhen alle weiteren Rechte aus der Mitgliedschaft.
§4. Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im "Landesverband der VHS Schleswig-Holstein e. V." Der Verein ist in seiner Arbeit an die Satzung und die Geschäftsordnung des Verbandes gebunden. Der Verein ist auch Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft der VHS im Kreise Rendsburg-Eck".
§5. Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der weitere Punkte geregelt werden. Die GO muß von den Vereinsmitgliedern wie eine Satzung beschlossen werden.
§6.Organe des Vereins
1.Der Verein wird gerichtlich u. außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, der gleichzeitig Kassenwart der VHS ist, und dem Schriftführer. Der Vorsitzende führt die Geschäfte.
2.Dem Vorstand wird zur Unterstützung ein Beirat zugeordnet.Dieser soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
3.Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand alle Mitglieder schriftlich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung hat mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen. In der Einladung sind die vorläufigen Tagesordungspunkte anzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Zweck des Vereins es erfordert oder mindestens 1/5 aller Mitglieder es unter Abgabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auch dann gilt es, die Frist von einer Woche zu wahren. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlußfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Anträge, die in der MV behandelt werden sollen, müssen drei Tage vor dem Termin dem Vorstand zugeleitet werden. Über die Zulassung später eingegangener Anträge entscheidet die MV. Sie hat Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen zu beschließen. Über jede MV und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§7. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Geschäftsordnung festgelegten Beitrag zu entrichten. In der MV besteht die Möglichkeit der Mitarbeit und Mitgestaltung der Vereinsarbeit.
§8. Pflichten des Vorstandes
Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates. Er hat für das Wohl des Vereins zu sorgen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Er hat dann die Pflichten und Rechte des Vorsitzenden wahrzunehmen. Tatsächlich entstandene Aufwendungen können dem Vorstand erstattet werden, auch kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern pauschale Tätigkeitsvergütungen bezahlt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§9. Der Rechnungsführer hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat er die Jahresrechnung aufzustellen, die durch 2 Revisoren zu prüfen ist. Der Schriftführer protokolliert alle Sitzungen. Der Beirat soll den Vorstand in seiner Arbeit beraten undunterstützen. Der Vorstand kann nur Verbindlichkeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel eingehen.
§10. Wahlen
Der Vorstand und der Beirat werden in der MV mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Es wird offen gewählt. Nur auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen. Stehen mehrere Bewerber zur Auswahl, ist immer geheim zu wählen.
§11. Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§12. Bei Satzungsänderung oder Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen in der Einladung bekanntgegeben werden.
§13.Vereinsvermögen und Haftung
Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen für vom Vorstand eingegangene Verbindlichkeiten. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
§14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und hiervon 3/4 für den Antrag stimmen. Sind die erforderlichen Mitglieder nicht erschienen, kann zu einer außerordentlichen MV eingeladen werden. Diese zweite Versammlung ist beschlußfähig, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Jevenstedt, das Träger der Jevenstedter Schule ist, das es unmittelbar und ausschließlich zur Volksbildung zu verwenden hat.
§15. Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand ist Rendsburg.
§16. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§17. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Inkrafttreten am 22.06.1981
gez. Jürgen Kromann (Vorsitzender)
gez. Annegrit Sievers (stellvertr. Vorsitzende)
Unsere Satzung als PDF-Datei: Download